Nach § 823 haftet der Veranstalter für Personen- und Sachschäden, die während der Veranstaltung passieren. Es gilt also ein hohes finanzielles Risiko des Veranstalters vernünftig durch eine Veranstaltungsversicherung einzudämmen.
Um das Haftungsrisiko für Veranstaltungen weiter zu verringern empfiehlt es sich bei Vereinsveranstaltungen die Versicherung nicht durch ein einzelnes Mitglied, sondern durch den Verein selbst abzuschliessen. Somit wird die persönliche Haftung eines Veranstalters ausgeschlossen, für Bereiche welche eventuell nicht durch eine Veranstaltungshaftpflicht abzudecken sind.
Nicht versichert sind :
Achten Sie auf folgende Inhalte:
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte können Sie mit unserem Veranstaltungsversicherung Vergleichsrechner alle Versicherungsanbieter Online vergleichen und direkt Online abschliessen.